Wir sind Mitglied im
Betrugsabwehr-Netzwerk
Die Detektei S.E.S ® ist Mitglied im Rheinischen Einzelhandels- und Dienstleistungsverband e.V.
Die Entfernung ist unwichtig, nur der erste Schritt ist wichtig
(asiatisches Sprichwort)

Die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume wird durch §6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist sie nur zulässig, wenn die Videoüberwachung zur Wahrnehmung des Hausrechtes oder anderer berechtigter Interessen erforderlich ist.
Zweckbindung, Datensparsamkeit und Transparenz sind wesentlichen Aspekte des Datenschutzes und werden in §6b behandelt. Verstöße gegen diesen Paragraphen sind bußgeldbewehrt. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass private Betreiber solcher Systeme nur um die Beseitigung der Missstände gebeten werden können, da im Anhang des BDSG kein Bußgeld definiert ist. Trotzdem weisen wir unser Kunden bei der Montage immer darauf hin, dass der öffentliche Verkehrsraum "Tabuzone" sein soll. Es gibt nur wenige Ausnahmen, die hier eine Aufzeichnung rechtfertigen würden. Dazu gibt es viele Urteile von den verschiedensten Gerichten.
Das BDSG ist ein Auffanggesetz, das heißt Regelungen aus dem Bundesdatenschuzgestz greifen nur dann, wenn keine speziellen Vorschriften existieren. Dementsprechend gibt es die Datenschutzgesetze der einzelnen Länder (z.B. DSG NRW), die die Vorgaben des Bundesrechts spezifizieren.
Spezielle Kompetenzen der Polizei werden unter anderem in den Landespolizeigesetzen geregelt. In den letzten Jahren haben einige Landesparlamente entsprechende Änderungen verabschiedet, um der Polizei den Einsatz von Videotechnik zu erlauben (So etwa § 15 a PolG NRW). Hierzu sind aber hohe Hürden zu überwinden. Damit soll verhindert werden, dass die Kriminalität in andere Gebiete verdrängt wird, was natürlich nie auszuschließen ist.