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Sprichwort der Woche

Die Entfernung ist unwichtig, nur der erste Schritt ist wichtig
(asiatisches Sprichwort)

 

 

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GerichtsurteileFreecall: 0800 - 737 1000

Detektivkosten sind erstattungsfähig
wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch Vorlage des Ermittlungsberichtes und spezifischer Abrechnung glaubhaft zumachen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben.
(OLG München vom 18.06.1993 11 W 1592/93)

Außergewöhnliche Belastung: Detektivkosten bei Ehescheidung
Kosten für die Einschaltung eines Detektivs i. Z. m. einem Prozess betreffend den Unterhalt in der Zeit des Getrenntlebens vor der Ehescheidung entstehen grundsätzlich nicht zwangsläufig. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn konkreter Anlass zu der Befürchtung besteht, der Kläger werde seinen rechtlich begründeten Standpunkt mit den Mitteln der gerichtlichen Beweisaufnahme nicht durchsetzen können. (§ 33 ESTG zu den Folgekosten eines Ehescheidungsprozesses)
(BFH vom 21.02.1992 - III R 88/90)

 

Die Einschaltung eines Detektivs aus kostenrechtlicher Sicht
ist gerechtfertigt, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine schlüssige Antragsstellung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Einzelheiten und Beweismitte aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Detektivs möglich ist. Die dafür aufgewendeten Kosten sind nach Maßgabe des § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn ihre Aufwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozess steht.
(OLG Hamm vom 31.08.1992 23 W 92/92)

Detektivkosten: Erstattungsfähigkeit
Dient die Beauftragung einer Detektei offensichtlich dazu, Tatsachen und Sachverhalte zu erfahren, um den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens zu belegen und darauf gestützt eine einstweilige Verfügung zu beantragen, so ist die Einschaltung der Detektei sachgerecht und zur Verfahrens- vorbereitung auch notwendig (§91 ZPO). Um eine beanstandetes wettbewerbswidriges Verhalten belegen zu können, kann eine ganztägige Teilnahme des Detektivs an Werbefahrten in eines der neuen Bundesländer notwendig sein.
(OLG Koblenz vom 14.05.1991 14 W 268/91)

Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig
wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits - im Hinblick auf eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von § 91,1 ZPO war.
(OLG Koblenz vom 24.10.1990 14 NJW 671/90)

Detektivkosten zur Ermittlung
eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.
(OLG Stuttgart vom 15.03.1989 8 WF 96/88)

"Blaumacher müssen Detektivkosten zahlen"
Arbeitnehmer, die blaumachen, müssen Detektivkosten des Arbeitgebers tragen. Wie das Bundesarbeitsgericht gestern entschied, kann der Arbeitgeber Schadenersatz verlangen, wenn sich ein 'begründeter Verdacht' bestätigt und es keine billigeren Mittel gab, diesen Anfangsverdacht zu klären. Im vorliegenden Fall war ein Kraftfahrer für neun Tage krankgeschrieben. Danach erklärte er, er werde überhaupt nicht mehr zur Arbeit kommen. Als er kündigte und ein weiteres Attest einreichte, beauftragte die Spedition Detektive. Die fanden heraus, dass der Mann bereits für ein anderes Fuhrunternehmen tätig war. Auszug aus der "taz" 18.9.98 S. 4 und Berliner Zeitung 18.9.98 S. 29
(BAG 17.09.1998 - 8 AZR 5/97)

BAG: Schadensersatz wegen Detektivkosten
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird (Bestätigung von BAG, BB 1987, 689). zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen)
(Urt. v. 17.09.1998 – 8 AZR 5/97)

Mitarbeiterdiebstahl: Schuldanerkenntnis oder Strafanzeige
Eine Kassiererin in einem Supermarkt wurde dabei ertappt, wie sie ihrem Ehemann als Kunden mehrere Waren nicht berechnete. Die Kassiererin räumte ihr Fehlverhalten ein und gestand schließlich, in den vergangenen Jahren auf diese Weise Angehörigen Waren im Wert von ca. 5.750 DM verschafft zu haben. Der Marktleiter stellte sie vor die Alternative, entweder ein Schuldanerkenntnis über die eingeräumte Schadenssumme zu unterzeichnen oder die Angelegenheit der Polizei zu übergeben. Die Mitarbeiterin unterschrieb daraufhin das schriftliche Anerkenntnis, das sie jedoch wenig später wegen Drohung des Arbeit- gebers anfocht. Der Arbeitgeber erhob schließlich eine Zahlungsklage über 5.750 DM, die vom Bundesarbeitsgericht bestätigt wurde.

Eine Drohung reicht nicht in jedem Fall für eine Anfechtung aus. Vielmehr muss sie widerrechtlich sein. Dies ist der Fall, wenn entweder das angedrohte Verhalten (Hinzuziehen der Polizei) oder die abgenötigte Willenserklärung (Abgabe des Schuldanerkenntnisses) oder zumindest deren Verknüpfung widerrechtlich ist. Hier diente die Drohung mit der Polizei allein dazu, die unehrliche Kassiererin zur Wiedergutmachung des Schadens zu veranlassen, der sich unmittelbar aus der Straftat ergab. Da zwischen anzeigbarer Straftat und wiedergutzumachendem Schaden auch ein innerer Zusammenhang bestand, war die Drohung nicht als widerrechtlich anzusehen.
(Urteil des BAG 8 AZR 457/97 vom 22.10.1998)

Reisekostenabrechnung
Türkt ein Arbeitnehmer die Reisekostenabrechnung, kann ihm
selbst dann, wenn dem Arbeitgeber nur ein geringer Schaden entsteht, fristlos gekündigt werden.
(Urteil des ArbG Frankfurt/Main 5 Ca 8350/99.)

Detektivkosten bei vorgeschobener Eigenbedarfskündigung
Hat ein Mieter berechtigte Zweifel daran, dass die vom Vermieter bei der Eigenbedarfskündigung benannte Person auch tatsächlich in die frei gewordene Wohnung eingezogen ist, kann er einen Privatdetektiv beauftragen, um den Nachweis einer so genannten vorgeschobenen Eigenbedarfskündigung zu führen. Bestätigt sich der Verdacht des ehemaligen Mieters, kann er vom Vermieter den Ersatz der Detektivkosten verlangen.

Anmerkung:
War die Eigenbedarfskündigung tatsächlich nur vorgeschobenen, hat der Vermieter seinem frühren Mieter Schadensersatz u.a. für die entstandenen Umzugskosten zu zahlen.
(LG Köln vom 31.08.1999)

Detektivkosten bei vorgespiegelter Erkrankung
Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer (hier Vorspiegeln einer Erkrankung) einem Detektiv dessen Überwachung überträgt und der Arbeitnehmer aufgrund der Ermittlungen einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird.
(Urteil des BAG vom 17.09.1998
8 AZR 5/97
Betriebs-Berater 1998, 2475
Der Betrieb 1998, 2473
RdW 1999, 154
NJW 1999, 308
ebenso LAG Rheinland-Pfalz 15.6.1999
5 Sa 540/99 – Betriebs - Berater 2000, 155)

Überwachung total
Ein Hauseigentümer sorgte mit der Verwendung von Bewegungsmeldern, Infrarotsichtgeräten und sich drehenden Videokameras für die totale Überwachung seines Hauses. Eine Nachbarin fühlte sich insbesondere beim Passieren des Grundstücks dadurch beeinträchtigt, dass von ihr durch die sich drehenden Videokameras "dokumentarische Aufnahmen" gefertigt wurden und verklagte den übervorsichtigen Nachbarn auf Unterlassung des Betriebs der Überwachungsanlage.

Demgegenüber vertrat das Landgericht Itzehoe die Auffassung, dass Überwachungskameras zur Sicherung von Privatgrundstücken grundsätzlich von Nachbarn geduldet werden müssen. Allein die Möglichkeit eines Missbrauchs der Kameras reicht nicht für die Annahme eines unzulässigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht anderer aus. Nur ein konkret bewiesener Missbrauch der Überwachung würde eine Persönlichkeits- rechtsverletzung darstellen, die im entschiedenen Fall jedoch nicht festgestellt werden konnte.
(Urteil des LG Itzehoe, 79 O 51/96, NJW Heft 22/98, Seite XLIII)

Unternehmen dürfen bei einem konkreten Diebstahlverdacht ihre Angestellten heimlich per Video überwachen.
Die Arbeitgeberin der Klägerin ließ im September 2000 zwei verdeckte Videokameras im Kassen- und Leergutbereich installieren, nachdem sie Differenzen bei der Inventur festgestellt hatte. Mit Hilfe der Bilder und mit Zustimmung des Betriebsrats wurde die Klägerin später fristlos, hilfsweise fristgerecht entlassen.

Die Klägerin bestreitet, Gelder unterschlagen zu haben. Sie ist der Auffassung, die heimlich gemachten Videoaufnahmen dürften nicht als Beweismittel gegen sie verwendet werden. Außerdem sei der Betriebsrat vor der Installation der Kameras nicht beteiligt worden. Die Beklagte macht geltend, sie habe ihren Verdacht nur durch die mit Zustimmung des Betriebsrates erfolgte verdeckte Überwachung beweisen können. Die gegen die Kündigung gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Hier diente der Eingriff dem Beweis vermuteter, von der Klägerin heimlich begangener strafbarer Handlungen. Die Beklagte durfte die Klägerin deshalb mit Videokameras verdeckt überwachen, weil ein hinreichend konkreter Verdacht bestand, der nicht oder nur schwer mit anderen, das Persönlichkeitsrecht der Klägerin wahrenden Mitteln geklärt werden konnte.
(BAG, Urt. v. 27.03.2003 - 2 AZR 51/02
PM des BAG Nr. 27/03 v. 27.03.2003 /)

Arbeitsunfähigkeit (Arbeitnehmer darf Genesung nicht gefährden)
Während einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit darf der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin sich nicht genesungswidrig verhalten. Andernfalls liegt eine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung vor, die zum Schadenersatz gegenüber dem Arbeitgeber verpflichten kann. Der Schaden umfasst alle Aufwendungen des Arbeitgebers, soweit sie notwendig waren, gegebenenfalls auch die Kosten für die Beauftragung einer Detektei.
(LAG Rheinland-Pfalz Urt. V. 15.06.99– 5 Sa 540/99)

Fristlose Kündigung wegen falscher Reisekostenabrechnung
Legt ein Mitarbeiter seinem Arbeitgeber eine falsche Reisekostenabrechnung vor, so kann hierin ein Grund für eine fristlose Kündigung liegen. Durch das Vorlegen unrichtiger Belege wird das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber so stark gestört, dass es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, die Kündigungsfrist einzuhalten. Auf die Höhe des verursachten Schadens kommt es in einem solchen Fall nicht mehr an. Ähnlich hat auch das BAG schon in Fällen entschieden, in denen der Arbeitnehmer wegen Diebstahls fristlos gekündigt worden ist. Dass diese Rechtsprechung auch auf Fälle von Betrug angewendet wird, ist da nicht weiter überraschend.
(ArbG Frankfurt/M., Urt. v. 15.08.2000 - 5 Ca 8350/99)

Erstattung von Detektivkosten
Die Kosten für einen Detektiven sind dann von der ausspionierten Person zu übernehmen, wenn die Ermittlungen zur Erhärtung eines konkreten Verdachts erforderlich waren und die Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sind.

Der unterhaltsverpflichtete Ex-Mann hatte eine Detektei beauftragt, um in einem Unterhaltsprozess zu beweisen, dass seine Ex-Frau mit einem neuen Partner zusammenlebte, was diese bestritt. Die Detektei bestätigte den Verdacht. Da erst die Ermittlungen den konkreten Verdacht im Unterhaltsstreit erhärteten, sind sie damit notwendiger Teil der Prozesskosten und waren damit von der Ehefrau zu tragen.
(OLG Koblenz Urt. v. 09.04.2002 11 WF 70/02)

Verkäufer dürfen durch Detektei getestet werden (Testeinkäufe)
Verkäufer dürfen ohne Zustimmung des Betriebsrates durch Testeinkäufe, die durch Detektive durchgeführt werden, bei ihrer Arbeit kontrolliert werden.
Ein Geschäft hatte eine Detektei beauftragt, durch Testeinkäufe zu überprüfen, wie sich das Personal gegenüber den Kunden verhielt und ob die Kassiererinnen korrekte Preise eintippten. Der Betriebsrat des Geschäfts hatte wegen dieser Maßnahme geklagt. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt urteilten: Solche Aufträge an Sicherheitsunternehmen unterlägen nicht dem Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrates und seien mithin zulässig.
(BAG, Erfurt Urt. v. 13.03.2001 1 ABR 34/00)

Exeltabellen für Fahrtenbuch
Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass eine solche Tabelle nicht den Ansprüchen an ein ordentliches Fahrtenbuch genügt. Es müssen handschriftliche Aufzeichnungen über die Kilometerstände oder ein elektronisches Fahrtenbuch geführt werden. Nachträgliche Änderungen müssen in jedem Fall ausgeschlossen sein. In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger seinen Dienstwagen auch privat genutzt. Um in Fällen wie diesem den geldwerten Vorteil zu ermitteln, wird pauschal ein Prozent des Neuwerts angesetzt - sofern der Fahrer nicht nachweisen kann, dass er weniger gefahren ist. Wer aus steuerlichen Gründen ein Fahrtenbuch führt, sollte dies deshalb nicht in einer Excel-Tabelle auf dem Computer tun. Für das Finanzamt sind damit die Anforderungen an ein Fahrtenbuch nicht erfüllt.
(Az. 2 K 636/01, vom 5. Mai 2004)

Spamming
Nur die Abgabe einer Unterlassungserklärung, in der man sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe im Falle des weiteren Verstoßes verpflichtet, und nicht das bloße Unterlassen weiterer E-Mail-Werbung beendet den Streit um die unverlangte Zusendung von E-Mail-Werbung.

Das OLG Düsseldorf bringt die Sache auf den Punkt: Spam ist nicht wegen der tatsächlich eintretenden Belästigung rechtswidrig, sondern wegen der Vielzahl von versendeten E-Mails in Verbindung mit der beim Empfänger entstehenden Ohnmacht. Außerdem gilt dies - auch nach dem neuen UWG - nicht nur im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher. Auch eine an einen anderen Unternehmer gesendet unverlangte Werbung per E-Mail ist rechtswidrig.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2004, AZ: I-15 U 41/04)

Überführter, zahlungsunwilliger Ex-Ehemann muss Detektiv-Kosten zahlen
Ein Scheidungsprozess wird oft zur Schlammschlacht, falls der eine Partner den anderen über den Tisch ziehen möchte. Vor allem, wenn es um Unterhaltszahlungen geht, wird getrickst. Besonders gerne geben die Herren der Schöpfung dann an, überhaupt keine Arbeit mehr zu haben und somit auch keinen Unterhalt berappen zu können. Allerdings kann das böse ins Auge gehen. Denn, wer das Gericht belügt, muss nicht nur mit Strafe rechnen, sondern auch für die entstandenen Kosten aufkommen, die bei der Aufklärung seiner Lügen angefallen sind.

So geschehen bei einem Unterhalts-Prozess vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken. Hier hatte der Ehegatte angegeben, kein Geld zu verdienen. Seine Frau war die Sache nicht geheuer. Sie beauftragte eine Detektei mit entsprechenden Recherchen. Die kam dem Noch-Ehemann schnell auf die Schliche. Konnte vor Gericht hieb- und stichfeste Beweise für ein aktives Erwerbsleben des knauserigen Gatten vorlegen. Der Geizige muss jetzt nicht nur Unterhalt abdrücken. Auch die Rechnung der Detektei darf er jetzt bezahlen.
(OLG Zweibrücken, Az.: 6 WF 117/00 (14.02.2001))

Beamter muss Kosten für Detektei ersetzen
Hat ein Beamter ein Dienstvergehen begangen, zu dessen Aufklärung die Einschaltung einer privaten Detektei geboten war, so muss der Beamte dem Dienstherrn die Kosten der Beauftragung der Detektei erstatten.
(VG Koblenz vom 16.09.2003 Az. 6 K 405/03.KO)

Detektivkosten als Kosten der Rechtsverfolgung bei Unterhaltsverwirkung
Zum Nachweis der Voraussetzungen der Verwirkung eines Unterhaltsanspruches, kann die Einschaltung einer Detektei und deren umfangreiche Recherchen notwendig im Sinn des §91 I ZPO sein. Observationskosten in Höhe von über 60.000 € können somit erstattungsfähig sein.
(OLG Schleswig - AG Husum 26.05.2005 Az.15 WF 363/04)

 

Hinweis

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