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Die Entfernung ist unwichtig, nur der erste Schritt ist wichtig
(asiatisches Sprichwort)

Der englische Begriff Stalking stammt aus der Jägersprache und bedeutet so viel wie anpirschen oder anschleichen.
Stalker stellen ihren Opfern nach, lauern ihnen vor ihrer Wohnung oder am Arbeitsplatz auf. Dabei kommt es immer häufiger zu Übergriffen, die bis zur schweren Körperverletzung - oder wie in jüngster Zeit geschehen sogar in Tötungsdelikten enden.
Stalker sind sehr erfinderisch, um ihren Opfern nahe zu kommen. Daher gibt es viele, verschiedene Verhaltensweisen, die sich hinter dem Phänomen Stalking verbergen.
Viele Stalking-Handlungen erfüllen schon heute Tatbestände des Strafgesetzbuches, beispielsweise Beleidigung nach §185 StGB, Bedrohung nach §241 StGB, Körperverletzungen nach §223 ff. StGB oder sexuelle Nötigung nach §177 StGB usw. ...
Deshalb ist es wichtig, bei dem geringsten Ansatz zu einer dieser Straftaten zu handeln, und für eventuell spätere Prozesse alle Beweise zu sichern. Dies kann unter Umständen auch mit technischen Hilfsmitteln wie einer Videoüberwachung erfolgen. In jedem Fall aber sollten Sie zu jedem Vorfall ein so genanntes Gedächtnisprotokoll anfertigen. Hier halten Sie bitte alles schriftlich und minuziös fest. Versuchen Sie, wenn möglich, auch immer Zeugen zu benennen.
Darüber hinaus haben Opfer die Möglichkeit, über das Gewaltschutzgesetz bei Gericht Schutzanordnungen gegen den Stalker zu erwirken. Eine solche Anordnung hat den Vorteil, dass sie auf Ihren konkreten Fall bezogen ist. Sie kann beispielsweise in dem Verbot bestehen, sich Ihrer Wohnung oder Ihrem Arbeitsplatz zu nähern. Verstößt der Stalker gegen dieses Verbot, macht er sich strafbar. Das Gericht kann in diesen Fällen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängen.
Am 30.3.2007 wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (Stalking) gemäß §238 Strafgesetzbuch veröffentlicht und ist somit geltendes Recht:
Absatz 1:
Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht;
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakte zu ihm herzustellen versucht;
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen;
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
5. eine andere vergleichbare Handlungen vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bezahlt.
Absatz 2:
Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 5 Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
Absatz 3:
Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
Absatz 4:
In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten vom Amts wegen für geboten hält.
Tipps/Verhaltensweisen:
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, Selbsthilfegruppen oder psychotherapeutische Unterstützung aufzusuchen.
Lassen Sie sich bei Telefonterror von Ihrer Telefongesellschaft über technische Abwehrmöglichkeiten wie geheime Rufnummern, Fangschaltung, Anrufbeantworter, Handy, Zweitanschlüsse etc. beraten. Mit dem Leistungsmerkmal "MCID" (Identifizierung böswilliger Anrufer) können solche Anrufer identifiziert werden. Außerdem wird die Quelle ankommender Anrufe in der Vermittlungsstelle registriert, auch wenn der Anrufer anonym bleiben will, also seine Rufnummer unterdrückt hat.
Erstatten Sie Anzeige bei der Polizei; z.B. wegen Beleidigung, Bedrohung, Nötigung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung oder Körperverletzung. Die Anzeigeerstattung bzw. Vernehmung sollte in Begleitung einer Person Ihres Vertrauens stattfinden. Beantragen Sie beim Amtsgericht eine „Einstweilige Verfügung/Schutzanordnung“ nach dem Gewaltschutzgesetz. Missachtet der Stalker diese gerichtliche Anordnung, macht er sich strafbar (Gewaltschutzgesetz) und die Polizei kann gezielt eingreifen.
Informieren Sie Ihre Familie, Freunde, Arbeitskollegen und Nachbarn, wenn Sie Opfer eines Stalkers sind und machen Sie andere Personen bei einer Bedrohungslage auf sich aufmerksam. Öffentlichkeit kann Sie schützen! Verfolgt Sie ein Stalker im Auto, fahren Sie direkt zur nächsten Polizeidienststelle!
Cyber-Stalking ist die modernste Variante, einen Menschen zu verfolgen: Stalker traktieren ihr Opfer mit zahllosen E-Mails, lästern öffentlich in Foren und/oder stellen peinliche, mitunter auch manipulierte Fotos ins Netz.
Sollten Sie Fragen zur Beweissicherung für eventuelle Prozesse haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Durch gezielte Internetrecherchen sind wir schon so manchem Täter auf die Spur gekommen.